EU Verordnung über Online-Streitbeilegung

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18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L165/1

I

(Gesetzgebungsakte)

VERORDNUNGEN

VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI­ SCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die na­tionalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­ausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Gemäß Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu­ ropäischen Union (AEUV) leistet die Union durch Maß­ nahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutz­niveaus. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

(2)    Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewähr­leistet ist. Damit die Verbraucher Vertrauen in den digi­talen Binnenmarkt haben und diesen in vollem Umfang nutzen können, müssen sie Zugang zu einfachen, effi­zienten, schnellen und kostengünstigen Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Erbrin­gung von Dienstleistungen ergeben. Dies gilt insbesonde­re, wenn Verbraucher Einkäufe über die Grenzen hinweg tätigen.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch

nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.

(3)    In ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “    bezeichnete    die    Kommission    Rechtsvor­schriften über alternative Streitbeilegung (im Folgenden „AS“) auch für den elektronischen Geschäftsverkehr als einen der zwölf Hebel zur Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt.

(4)    Eine Fragmentierung des Binnenmarktes behindert Bemü­hungen um die Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. Darüber hinaus stellt die ungleichmäßige Ver­fügbarkeit, Qualität und Bekanntheit einfacher, effizienter, schneller und kostengünstiger Möglichkeiten zur Beile­gung von Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen in­ nerhalb der gesamten Union ergeben, ein Hindernis auf dem Binnenmarkt dar, durch das das Vertrauen von Ver­brauchern und Unternehmern in den grenzübergreifen­ den Ein- und Verkauf untergraben wird.

(5)    In seinen Schlussfolgerungen vom 24.-25. März und vom 23. Oktober 2011 hat der Europäische Rat das Europäi­sche Parlament und den Rat aufgefordert, bis Ende 2012 ein erstes Bündel vorrangiger Maßnahmen zu verabschie­den, um dem Binnenmarkt neue Impulse zu geben.

(6)    Verbraucher erfahren den Binnenmarkt in ihrem tägli­chen Leben als eine Realität, wenn sie reisen, einkaufen oder Zahlungen vornehmen. Verbraucher sind wichtige Akteure im Binnenmarkt und sollten daher in dessen Mittelpunkt stehen. Die digitale Dimension des Binnen­markts ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer von entscheidender Bedeutung. Verbrau­cher tätigen immer häufiger Einkäufe online und immer mehr Unternehmer verkaufen online. Verbraucher und Unternehmer sollten sich bei der Online-Durchführung von Rechtsgeschäften sicher fühlen; daher ist es unerläss­lich, bestehende Hindernisse zu beseitigen und das Ver­trauen der Verbraucher zu stärken. Die Verfügbarkeit ei­ner zuverlässigen und effizienten Online-Streitbeilegung (im Folgenden „OS“) könnte einen großen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.

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L 165/2    Amtsblatt der Europäischen Union    18.6.2013

(7)    Die Tatsache, dass eine Möglichkeit zur einfachen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten besteht, kann das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Binnenmarkt stärken. Noch stoßen Ver­braucher und Unternehmer bei der Suche nach außerge­richtlichen Lösungen jedoch auf Hindernisse, insbesonde­re, wenn die Streitigkeiten von grenzübergreifenden On­line-Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche Streitigkeiten oft ungeklärt.

(8)    Die OS bietet eine einfache, effiziente, schnelle und kos­tengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben. Allerdings fehlt es gegenwärtig an Mechanismen, die es Verbrau­chern und Unternehmern erlauben, solche Streitigkeiten auf elektronischem Wege beizulegen; dies ist nachteilig für Verbraucher, stellt ein Hemmnis insbesondere für grenzübergreifende Online-Rechtsgeschäfte dar, schafft ungleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Unternehmer und behindert so die allgemeine Entwicklung des Online- Geschäftsverkehrs.

(9)    Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beile­gung von Streitigkeiten gelten, bei denen in der Union wohnhafte Verbraucher gegen in der Union niedergelas­ sene Unternehmer vorgehen und die unter die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung ver­ braucherrechtlicher Streitigkeiten (Richtlinie über alterna­ tive Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (1) fal­len.

(10) Um zu gewährleisten, dass die Plattform zur OS (im Folgenden „OS-Plattform“) auch für AS-Verfahren genutzt werden kann, die es Unternehmern ermöglichen, Be­schwerden gegen Verbraucher einzureichen, sollte diese Verordnung auch für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten gelten, bei denen Unternehmer gegen Ver­braucher vorgehen, sofern die betreffenden AS-Verfahren von AS-Stellen angeboten werden, die in einer Liste ge­mäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU geführt sind. Die Anwendung dieser Verordnung auf sol­che Streitigkeiten sollte die Mitgliedstaaten nicht ver­pflichten sicherzustellen, dass die AS-Stellen solche Ver­fahren anbieten.

(11)    Obwohl insbesondere Verbraucher und Unternehmer, die grenzübergreifende Online-Rechtsgeschäfte durchführen, Nutzen aus der OS-Plattform ziehen werden, sollte diese Verordnung auch für inländische Online-Rechtsgeschäfte gelten, um tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich des Online-Geschäftsverkehrs zu schaffen.

(12)    Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte As­pekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (2) sollte von dieser Verordnung nicht berührt werden.

(13)    Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftli­chen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird ein Vertrag jedoch teils im Rahmen, teils

(1) Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts. (2) ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3.

außerhalb des Rahmens des Gewerbes einer Person abge­schlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck so gering, dass er im Gesamtkontext des Geschäfts als nicht überwiegend erscheint, sollte die betreffende Person ebenfalls als Verbraucher gelten.

(14)    Die Definition des Begriffs „Online-Kaufvertrag oder On­ line-Dienstleistungsvertrag“ sollte einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag erfassen, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat. Dies sollte auch Fälle abdecken, in denen der Verbraucher die Website oder den anderen Dienst der Informationsgesell­schaft über ein mobiles elektronisches Gerät aufruft, bei­ spielsweise über ein Mobiltelefon.

(15)    Diese Verordnung sollte weder für Streitigkeiten zwi­ schen Verbrauchern und Unternehmern, die aus offline geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen er­ wachsen, noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten.

(16)    Diese Verordnung sollte in Verbindung mit der Richtlinie 2013/11/EU gesehen werden, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass jede Streitigkeit zwischen in der Union wohnhaften Verbrauchern und in der Union niedergelassenen Unternehmern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen einer AS-Stelle vorgelegt werden kann.

(17)    Die Mitgliedstaaten sollten die Verbraucher dazu anhal­ ten, vor der Einreichung ihrer Beschwerde über die OS- Plattform bei einer AS-Stelle auf geeignetem Wege mit dem Ziel einer gütlichen Einigung Kontakt mit dem Un­ ternehmer aufzunehmen.

(18)    Ziel dieser Verordnung ist die Einrichtung einer OS-Platt­ form auf Unionsebene. Die OS-Plattform sollte eine inter­ aktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus Online- Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergericht­ lich beilegen möchten. Die OS-Plattform sollte allgemeine Informationen über die außergerichtliche Beilegung von aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsver­ trägen erwachsenden vertraglichen Streitigkeiten zwi­ schen Verbrauchern und Unternehmern enthalten. Ver­braucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit ha­ben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren Online- Formulars Beschwerden einzureichen und einschlägige Unterlagen beizufügen. Die Beschwerden sollten dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle weitergeleitet werden. Die OS-Platt­ form sollte ein kostenloses elektronisches Fallbearbei­tungsinstrument bereitstellen, das es den AS-Stellen er­ möglicht, das Streitbeilegungsverfahren mit den Parteien über die OS-Plattform abzuwickeln. AS-Stellen sollten nicht verpflichtet sein, das Fallbearbeitungsinstrument zu verwenden.

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18.6.2013 AmtsblattderEuropäischenUnion L165/3

(19)    Die Kommission sollte für die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege der OS-Plattform zuständig sein und die für den Betrieb der Plattform notwendige technische Aus­stattung bereitstellen. Die OS-Plattform sollte eine elek­tronische Übersetzungsfunktion bieten, die es den Par­teien und der AS-Stelle ermöglicht, gegebenenfalls Infor­ mationen, die über die OS-Plattform ausgetauscht werden und die für die Beilegung der Streitigkeit erforderlich sind, übersetzen zu lassen. Durch diese Funktion sollten — erforderlichenfalls mit menschlicher Unterstützung — alle notwendigen Übersetzungen erledigt werden können. Die Kommission sollte die Beschwerdeführer über die OS-Plattform ferner von der Möglichkeit unterrichten, dass sie um Unterstützung durch die OS-Kontaktstellen ersuchen können.

(20)    Die OS-Plattform sollte den sicheren Datenaustausch mit den AS-Stellen ermöglichen und die zugrunde liegenden Prinzipien des Europäischen Interoperabilitätsrahmens achten, der gemäß dem Beschluss 2004/387/EG des Eu­ropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (1) verabschiedet wurde.

(21)    Die OS-Plattform sollte insbesondere über das gemäß Anhang II des Beschlusses 2004/387/EG eingerichtete Portal „Ihr Europa“ zugänglich sein, das Zugang zu eu­ ropaweiten, mehrsprachigen und interaktiven Online-In­formationsdiensten für Unternehmen und Bürger in der Union bietet. Die OS-Plattform sollte auf dem Portal „Ihr Europa“ an herausragender Stelle platziert werden.

(22)    Eine OS-Plattform auf Unionsebene sollte auf den exis­ tierenden AS-Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten achten. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle wei­tergeleitet, sollten daher auch hinsichtlich der Kosten die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effek­ tivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die sicherstellen, dass für eine solche Streitbeilegung die Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter bei der AS- Stelle nicht notwendig ist, es sei denn, die Verfahrens­ regeln der AS-Stelle sehen diese Möglichkeit vor und die Parteien stimmen zu.

(23)    Indem dafür Sorge getragen wird, dass alle in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU geführten AS-Stellen auf der OS-Plattform registriert sind, sollte eine vollständige Abdeckung bei der außergericht­ lichen Online-Beilegung von Streitigkeiten, die aus On­ line-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen, ermöglicht werden.

(24)    Durch diese Verordnung sollte keine der in der Union existierenden Online-Streitbeilegungsstellen an ihrer Ar­beit gehindert werden; dies gilt auch für OS-Mechanis­men. Auch sollte diese Verordnung nicht dazu führen, dass Streitbeilegungsstellen oder -mechanismen Online- Streitigkeiten, die direkt bei ihnen eingereicht wurden, nicht bearbeiten.

(1) ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 62.

(25)    OS-Kontaktstellen, in denen mindestens zwei OS-Berater tätig sind, sollten in allen Mitgliedstaaten benannt wer­den. Die OS-Kontaktstellen sollten die Parteien einer Streitigkeit, die über die OS-Plattform eingereicht wurde, unterstützen, ohne jedoch verpflichtet zu sein, mit dieser Streitigkeit verbundene Unterlagen zu übersetzen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre Zen­ tren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren mit der Betreuung der OS-Kontaktstellen zu beauftragen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeit nutzen, damit die OS-Kontaktstellen sich uneingeschränkt auf die Erfah­rung der Zentren des Europäischen Netzes der Verbrau­ cherzentren stützen können, um die Beilegung von Strei­tigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu erleichtern. Die Kommission sollte ein Netz von OS-Kon­taktstellen einrichten, um ihre Zusammenarbeit und ihre Tätigkeit zu erleichtern, und sie sollte — in Zusammen­ arbeit mit den Mitgliedstaaten — geeignete Schulungen für die OS-Kontaktstellen anbieten.

(26)    Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechten. OS ist nicht dazu bestimmt, gerichtliche Verfahren zu ersetzen und kann nicht dementsprechend gestaltet sein; außerdem sollte sie Verbrauchern oder Unternehmern nicht das Recht neh­men, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu su­chen. Diese Verordnung sollte daher die Parteien in kei­ner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.

(27)    Die Verarbeitung von Daten im Rahmen dieser Verord­ nung sollte strengen Sicherheitsgarantien unterliegen und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Per­ sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) genügen. Diese Bestim­mungen sollten für die gemäß dieser Verordnung durch­ geführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die verschiedenen Akteure der OS-Plattform gelten, un­abhängig davon, ob sie alleine oder zusammen mit an­ deren solcher Akteure der Plattform tätig werden.

(28)    Die Betroffenen sollten durch einen umfassenden Daten­ schutzhinweis gemäß den Artikeln 11 und 12 der Ver­ordnung (EG) Nr. 45/2001 und den gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung ihrer personen­bezogenen Daten im Rahmen der OS-Plattform unter­ richtet werden und dieser zustimmen sowie über ihre diesbezüglichen Rechte unterrichtet werden; dieser Daten­ schutzhinweis wird von der Kommission öffentlich zu­ gänglich gemacht und legt in klarer und verständlicher Sprache dar, welche Verarbeitungsschritte von den ver­schiedenen Akteuren der Plattform vorgenommen wer­ den.

(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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(29)    Diese Verordnung sollte die Bestimmungen zur Vertrau­lichkeit in nationalen Rechtsvorschriften über AS unbe­rührt lassen.

(30)    Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Un­ternehmer sollten ferner ihre E-Mail-Adresse angeben, da­ mit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen. Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und On­ line-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusam­menführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Ver­brauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Markt­plätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern er­möglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleis­tungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten da­her gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte Arti­ kel 13 der Richtlinie 2013/11/EU bezüglich der Pflicht der Unternehmer, Verbraucher über die AS-Verfahren in Kenntnis zu setzen, von denen diese Unternehmer erfasst werden, sowie darüber, ob sie sich dazu verpflichten, zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern auf AS- Verfahren zurückzugreifen, nicht berühren. Auch sollte diese Verpflichtung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t und Artikel 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (1) unberührt lassen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie 2011/83/EU hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträ­gen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse­ nen Verträgen den Verbraucher über die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterwor­fen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang zu informieren, bevor dieser durch einen Vertrag gebunden ist. Aus den gleichen Gründen der Kenntnis der Verbrau­ cher sollten die Mitgliedstaaten den einschlägigen Ver­braucher- und Wirtschaftsverbänden empfehlen, auf ihren Websites einen Link zur Website der OS-Plattform bereit­zustellen.

(31)    Um den Kriterien, nach denen AS-Stellen ihren Zustän­digkeitsbereich bestimmen, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechts­ akten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Informationen anzupassen, die ein Beschwerdeführer in dem elektronischen Beschwerdeformular auf der OS- Plattform angeben muss. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission dabei unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigen­ ebene durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbei­tung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission ge­ währleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Eu­ropäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,

rechtzei­tig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32)    Damit eine einheitliche Umsetzung dieser Verordnung gewährleistet ist, sollten der Kommission hinsichtlich

(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

des Betriebs der OS-Plattform, der Modalitäten der Ein­reichung von Beschwerden sowie der Zusammenarbeit mit dem Netz der OS-Kontaktstellen Durchführungs­ befugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrol­lieren (2), ausgeübt werden. Die Annahme von Durchfüh­rungsrechtsakten zum elektronischen Beschwerdeformu­lar sollte in Anbetracht seines rein technischen Charak­ters im Wege des Beratungsverfahrens erfolgen. Zur An­nahme der Regeln über die Modalitäten der Zusammen­ arbeit der Mitglieder des Netzes der OS-Kontaktstellen untereinander sollte das Prüfverfahren angewandt wer­den.

(33)    Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kom­mission gegebenenfalls den Europäischen Datenschutz­ beauftragten konsultieren.

(34)    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer gemeinsamen Regeln unterliegenden Europäischen OS-Plattform von Online-Streitigkeiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Ausmaßes und ihrer Aus­wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Sub­sidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Er­reichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(35)    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrech­ten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, speziell in den Ar­tikeln 7, 8, 38 und 47, anerkannt sind.

(36)    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 12. Januar 2012 eine Stellung­ nahme (3) abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Der Zweck dieser Verordnung ist es, durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionie­ren des Binnenmarktes, insbesondere seiner digitalen Dimensi­on, beizutragen, indem eine Europäische OS-Plattform (im Fol­genden „OS-Plattform“) eingerichtet wird, die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außerge­richtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrau­chern und Unternehmern ermöglicht.

(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. (3) ABl. C 136 vom 11.5.2012, S. 1.

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Artikel 2

Geltungsbereich

(1) DieseVerordnung gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online- Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen ei­nem in der Union wohnhaften Verbraucher und einem in der Union niedergelassenen Unternehmer, die durch Einschalten ei­ner in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU geführten AS-Stelle und unter Nutzung der OS- Plattform erfolgt.

(2) DieseVerordnunggiltfürdieaußergerichtlicheBeilegung von Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, bei denen ein Unternehmer gegen einen Verbraucher vorgeht, so­ fern die Beilegung von Streitigkeiten durch Einschalten einer AS-Stelle nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu­ lässig ist.

(3) DieMitgliedstaaten teilen der Kommission mit,ob die Beilegung von Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1, bei denen ein Unternehmer gegen einen Verbraucher vorgeht, durch Ein­schalten einer AS-Stelle nach ihren Rechtsvorschriften zulässig ist oder nicht. Bei Übermittlung der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU teilen die zuständigen Be­hörden der Kommission mit, welche AS-Stellen solche Streitig­keiten bearbeiten.

(4) Die Anwendung dieser Verordnung auf Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1, bei denen ein Unternehmer gegen einen Verbraucher vorgeht, verpflichtet die Mitgliedstaaten in keiner Weise dazu sicherzustellen, dass die AS-Stellen Verfahren für die außergerichtliche Beilegung solcher Streitigkeiten anbieten.

Artikel 3

Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2008/52/EG wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1) FürdieZweckedieserVerordnungbezeichnetderAus­druck

a) „Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU;

b) „Unternehmer“ einen Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU;

c) „Kaufvertrag“ einen Kaufvertrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/11/EU;

d) „Dienstleistungsvertrag“ einen Dienstleistungsvertrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/11/EU;

e) „Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag“ ei­ nen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unter­ nehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elek­tronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat;

f) „Online-Marktplatz“einen Diensteanbieter im Sinne des Ar­tikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations­ gesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsver­ kehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (1), der es Verbrauchern und Unterneh­ mern ermöglicht, auf der Website des Online-Marktplatzes Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge ab­ zuschließen;

g)    „auf elektronischem Wege“ elektronische Verfahren zur Ver­ arbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Spei­ cherung von Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, übermittelt und empfangen werden;

h) „Verfahren zur alternativen Streitbeilegung“ (im Folgenden „AS-Verfahren“) ein Verfahren zur außergerichtlichen Beile­ gung von Streitigkeiten im Sinne des Artikels 2 dieser Ver­ ordnung;

i) „Stelle für alternative Streitbeilegung“ (im Folgenden „AS- Stelle“) eine AS-Stelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2013/11/EU;

j)    „Beschwerdeführer“ den Verbraucher oder Unternehmer, der über die OS-Plattform eine Beschwerde eingereicht hat;

k)    „Beschwerdegegner“ den Verbraucher oder Unternehmer, ge­ gen den über die OS-Plattform eine Beschwerde eingereicht wurde;

l)    „zuständige Behörde“ eine Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2013/11/EU;

m) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine be­ stimmte oder bestimmbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person ange­ sehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.

(2) DerNiederlassungsortdesUnternehmersundderAS- Stelle werden gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/11/EU bestimmt.

(1) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

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Amtsblatt der Europäischen Union    18.6.2013

KAPITEL II

OS-PLATTFORM

Artikel 5

Einrichtung der OS-Plattform

(1) DieKommissionentwickeltdieOS-Plattformundistfür den Betrieb, einschließlich sämtlicher für die Zwecke dieser Ver­ ordnung erforderlichen Übersetzungsfunktionen, die Pflege, die Finanzierung und die Datensicherheit dieser Plattform zuständig. Die OS-Plattform ist benutzerfreundlich. Im Hinblick auf Ent­ wicklung, Betrieb und Pflege der OS-Plattform wird darauf ge­ achtet, dass der Schutz der Privatsphäre der Nutzer bereits bei der Planung berücksichtigt wird („eingebauter Datenschutz“), und dass sie möglichst für alle zugänglich ist und von allen genutzt werden kann, auch von schutzbedürftigen Personen („Design für alle“).

(2) DieOS-PlattformstellteinezentraleAnlaufstellefürVer­ braucher und Unternehmer dar, die Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, außergerichtlich beilegen möchten. Sie ist eine interaktive Website, auf die in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union elek­ tronisch zugegriffen werden kann; ihre Nutzung ist kostenfrei.

(3) DieKommissionmachtdieOS-Plattformgegebenenfalls über ihre Websites, auf denen sie Informationen für die Bürger und Unternehmen der Union veröffentlicht, und insbesondere über das Portal „Ihr Europa“, das sie gemäß dem Beschluss 2004/387/EG eingerichtet hat, zugänglich.

(4) DerOS-PlattformkommenfolgendeFunktionenzu:

a) Bereitstellung eines elektronischen Beschwerdeformulars, das vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 8 ausgefüllt werden kann;

b) Unterrichtung des Beschwerdegegners über die Beschwerde;

c) Ermittlung der zuständigen AS-Stelle oder der zuständigen AS-Stellen und Übermittlung der Beschwerde an die AS-Stel­ le, auf die sich die Parteien gemäß Artikel 9 geeinigt haben;

d) kostenlose Bereitstellung eines elektronischen Fallbearbei­ tungsinstruments, das es den Parteien und der AS-Stelle er­ möglicht, das Streitbeilegungsverfahren online über die OS- Plattform durchzuführen;

e) Versorgung der Parteien und der AS-Stelle mit Übersetzun­ gen der Informationen, die für die Streitbeilegung erforder­ lich sind und über die OS-Plattform ausgetauscht werden;

f) BereitstellungeineselektronischenFormulars,mithilfedessen die AS-Stellen die in Artikel 10 Buchstabe c genannten In­ formationen übermitteln;

g) Bereitstellung eines Feedback-Systems, über das sich die Par­ teien zur Funktionsweise der OS-Plattform und der AS-Stelle, die ihre Streitigkeit bearbeitet hat, äußern können;

h) öffentlich zugänglich Machen

i) ii)

iii) iv)

v)

allgemeiner Information über AS als eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten;

von Informationen zu den gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU in einer Liste geführten AS- Stellen, die für die Bearbeitung der von dieser Verord­ nung erfassten Streitigkeiten zuständig sind;

eines Online-Leitfadens für die Einreichung von Be­ schwerden über die OS-Plattform;

von Informationen, einschließlich Kontaktangaben, über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung benannten OS-Kontaktstellen;

statistischer Daten über den Ausgang der Streitigkeiten, die über die OS-Plattform an die AS-Stellen weitergeleitet wurden.

(5) stabe h genannten Informationen richtig, aktuell, eindeutig, ver­ ständlich und leicht zugänglich sind.

Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 4 Buch­

(6) AS-Stellen,diegemäßArtikel20Absatz2derRichtlinie 2013/11/EU in einer Liste geführt werden und für die Bearbei­ tung der von dieser Verordnung erfassten Streitigkeiten zustän­ dig sind, werden elektronisch bei der OS-Plattform angemeldet;

(7) DieKommissionerlässtimWegevonDurchführungs­ rechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die Modalitäten der Aus­ übung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Aufgaben. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung.

Artikel 6

Test der OS-Plattform

(1) Die Kommission testet bis zum 9. Januar 2015 die tech­ nische Funktionalität und die Benutzerfreundlichkeit der OS- Plattform und des Beschwerdeformulars, auch im Hinblick auf die Übersetzung. Der Test wird in Zusammenarbeit mit Sach­ verständigen der Mitgliedstaaten für OS sowie mit Vertretern der Verbraucher und Unternehmer durchgeführt und bewertet. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des Tests und ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Behebung von Pro­ blemen, um das effektive Funktionieren der OS-Plattform sicher­ zustellen.

(2) IndemBerichtnachAbsatz1diesesArtikelslegtdie Kommission zudem dar, welche technischen und organisatori­ schen Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um sicherzustellen, dass die OS-Plattform die Datenschutzbestimmungen der Ver­ ordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt.

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Artikel 7

Netz der Kontaktstellen für die OS

(1) JederMitgliedstaatbenennteineOS-Kontaktstelleund teilt der Kommission deren Bezeichnung und Kontaktangaben mit. Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die OS- Kontaktstellen ihren Zentren des Europäischen Netzes der Ver­ braucherzentren, Verbraucherverbänden oder jeder anderen Ein­ richtung übertragen. In jeder OS-Kontaktstelle sind mindestens zwei Online-Streitbeilegungsberater tätig.

(2) DieOS-KontaktstellenunterstützendieBeilegungder Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, indem sie

a) auf Verlangen die Kommunikation zwischen den Parteien und der zuständigen AS-Stelle erleichtern, wozu insbeson­ dere Folgendes gehören kann:

i) Hilfe bei der Einreichung der Beschwerde und gegebenen­ falls der einschlägigen Unterlagen;

ii) Versorgung der Parteien und AS-Stellen mit allgemeinen Informationen über die Rechte der Verbraucher in Bezug auf die Kauf- und Dienstleistungsverträge, die in dem Mitgliedstaat der OS-Kontaktstelle, bei der der betreffende OS-Berater tätig ist, gelten;

iii) Bereitstellung von Informationen zur Funktionsweise der OS-Plattform;

iv) Erläuterungen für die Parteien zu den von den ermittelten AS-Stellen angewandten Verfahrensregeln;

v) Information des Beschwerdeführers über andere Möglich­ keiten des Rechtschutzes, wenn eine Streitbeilegung über die OS-Plattform nicht möglich ist;

b) alle zwei Jahre Übermittlung eines auf Grundlage der in Aus­ übung ihrer Aufgaben erworbenen praktischen Erfahrungen erstellten Tätigkeitsberichts an die Kommission und die Mit­ gliedstaaten;

(3) Die OS-Kontaktstelle ist nicht verpflichtet, die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben auszuführen, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat haben.

(4) UnbeschadetdesAbsatzes3könnendieMitgliedstaaten in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten beschließen, dass die OS-Kontaktstelle auch dann eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben ausführt, wenn die Parteien ihren ge­ wöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat haben.

(5) DieKommissionrichteteinNetzvonKontaktstellen(im Folgenden „OS-Kontaktstellennetz“) ein, das eine Zusammen­ arbeit der Kontaktstellen ermöglicht und zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben beiträgt.

(6) Mindestens zweimal im Jahr beruft die Kommission eine Versammlung der Mitglieder des OS-Kontaktstellennetzes ein, um einen Austausch bewährter Verfahren und eine Erörterung wiederkehrender Probleme beim Betrieb der OS-Plattform zu ermöglichen.

(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechts­ akten Regeln in Bezug auf die Modalitäten der Zusammenarbeit der OS-Kontaktstellen untereinander fest. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 16 Absatz 3.

Artikel 8

Einreichen einer Beschwerde

(1) Um eine Beschwerde auf der OS-Plattform einzureichen, füllt der Beschwerdeführer das elektronische Beschwerdeformu­lar aus. Das Beschwerdeformular ist benutzerfreundlich und über die OS-Plattform leicht zugänglich.

(2) Die Angaben des Beschwerdeführers müssen zur Ermitt­lung der zuständigen AS-Stelle ausreichen. Diese Angaben sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. Der Beschwerdeführer kann Dokumente beifügen, die seine Beschwerde unterstützen.

(3) Um den Kriterien Rechnung zu tragen,nach denen AS- Stellen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU in einer Liste geführt sind und die für die Bearbei­tung der von dieser Verordnung erfassten Streitigkeiten zustän­dig sind, ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich definieren, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Arti­ kel 17 dieser Verordnung zu erlassen, um die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen anzupassen.

(4) Die Kommission legt die Regeln bezüglich der Einzelhei­ten des elektronischen Beschwerdeformulars mittels

Durchfüh­rungsrechtsakten fest. Die Annahme dieser Durchführungs­ rechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach

Arti­kel 16 Absatz 2.

(5) Über das elektronische Beschwerdeformular und seine Anlagen werden nur Daten verarbeitet, die richtig und zweck­dienlich sind und nicht über den Zweck hinausgehen, für den sie erhoben werden.

Artikel 9

Bearbeitung und Übermittlung einer Beschwerde

(1) Eine über die OS-Plattform eingereichte Beschwerde wird bearbeitet, wenn alle notwendigen Felder des Beschwerdeformu­lars vollständig ausgefüllt wurden.

DE

L 165/8    Amtsblatt der Europäischen Union    18.6.2013

(2) Wurde das Beschwerdeformular nicht vollständig aus­gefüllt, so wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde erst dann weiterbearbeitet werden kann, wenn er die fehlenden Informationen nachgereicht hat.

(3) Nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Beschwerde­formulars übermittelt die OS-Plattform in leicht zugänglicher Weise und unverzüglich dem Beschwerdegegner in der von ihm gewählten Amtssprache der Organe der Union die Be­schwerde sowie Folgendes:

a) die Information, dass sich die Parteien auf eine zuständige AS-Stelle einigen müssen, damit die Beschwerde an diese weitergeleitet werden kann, und dass die Beschwerde nicht weiter bearbeitet wird, falls sich die Parteien nicht einigen oder keine zuständige AS-Stelle ermittelt werden kann;

b) Informationen über die AS-Stelle oder AS-Stellen, die für die Beschwerde zuständig ist oder sind, falls AS-Stellen im elek­- tronischen Beschwerdeformular angegeben sind oder von der OS-Plattform auf Grundlage der darin enthaltenen Informa­tionen ermittelt wurden;

c) falls es sich beim Beschwerdegegner um einen Unternehmer handelt, eine Aufforderung, innerhalb von zehn Kalender­tagen anzugeben,

— ob der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflich­tet ist, eine bestimmte AS-Stelle für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, und

— ob der Unternehmer bereit ist, eine AS-Stelle aus den unter Buchstabe b aufgeführten AS-Stellen zu nutzen, es sei denn, er ist verpflichtet, eine bestimmte AS-Stelle nutzen;

d) falls es sich bei dem Beschwerdegegner um einen Verbrau­cher handelt und der Unternehmer verpflichtet ist, eine be­stimmte AS-Stelle zu nutzen, eine Aufforderung, sich inner­ halb von zehn Kalendertagen mit dieser AS-Stelle einverstan­ den zu erklären, oder falls der Unternehmer nicht verpflich­tet ist, eine bestimmte AS-Stelle zu nutzen, eine Aufforde­rung, eine oder mehrere AS-Stellen aus den unter Buchstabe b aufgeführten auszuwählen;

e) Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mit­gliedstaat, in dem der Beschwerdegegner seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat, sowie eine kurze Beschreibung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben.

(4) Nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe c oder d ge­nannten Informationen des Beschwerdegegners teilt die OS- Plattform dem Beschwerdeführer in der von ihm gewählten Amtssprache der Organe der Union leicht verständlich und un­verzüglich Folgendes mit:

a) die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen,

b) falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt, Informationen über die AS-Stelle oder die AS-Stel­len, die der Unternehmer gemäß Absatz 3 Buchstabe c

angegeben hat, und eine Aufforderung, sich innerhalb von zehn Kalendertagen mit einer AS-Stelle einverstanden zu erklären;

c) falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unterneh­ mer handelt und der Unternehmer nicht verpflichtet ist, eine bestimmte AS-Stelle zu nutzen, Informationen über die AS- Stelle oder die AS-Stellen, die der Verbraucher gemäß Absatz 3 Buchstabe d angegeben hat, und eine Aufforderung, sich innerhalb von zehn Kalendertagen mit einer AS-Stelle ein­verstanden zu erklären;

d) Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mit­ gliedstaat, in dem der Beschwerdeführer seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat, sowie eine kurze Beschreibung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben.

(5)    Die in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Informationen enthalten folgende Angaben zu jeder AS-Stelle:

a) Name, Kontaktangaben und Website-Adresse der AS-Stelle;

b) die gegebenenfalls für das AS-Verfahren anfallenden Gebüh­ren;

c) Sprache oder Sprachen, in der/denen das AS-Verfahren durchgeführt werden kann;

d) die durchschnittliche Dauer des AS-Verfahrens;

e) die Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Ergebnisses des AS-Verfahrens;

f) die Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer bestimmten Streitigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richt­linie 2013/11/EU ablehnen kann.

(6) Die OS-Plattform leitet die Beschwerde automatisch und unverzüglich an die AS-Stelle weiter, auf die sich die Parteien gemäß den Absätzen 3 und 4 geeinigt haben.

(7) Die AS-Stelle, an die die Beschwerde weitergeleitet wurde, teilt den Parteien unverzüglich mit, ob sie die Bearbeitung der Streitigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2013/11/EU übernimmt oder ablehnt. Die AS-Stelle, die die Bearbeitung der Streitigkeit übernommen hat, unterrichtet die Parteien zudem über ihre Verfahrensregeln und gegebenenfalls über die Kosten des betreffenden Streitbeilegungsverfahrens.

(8)    Können sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Kalen­ dertagen nach Einreichung des Beschwerdeformulars auf eine AS-Stelle einigen oder lehnt die AS-Stelle die Bearbeitung der Streitigkeit ab, so wird die Beschwerde nicht weiter bearbeitet. Der Beschwerdeführer wird darüber informiert, dass er sich an einen OS-Berater wenden kann, um allgemeine Informationen über andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu erhalten.

DE

18.6.2013 AmtsblattderEuropäischenUnion L165/9

Artikel 10

Beilegung der Streitigkeit

Eine AS-Stelle, die die Bearbeitung einer Streitigkeit gemäß Ar­ tikel 9 dieser Verordnung übernommen hat,

a) schließt das AS-Verfahren innerhalb der in Artikel 8 Buch­ stabe e der Richtlinie 2013/11/EU genannten Frist ab;

b) verlangt nicht die persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter, es sei denn, ihre Verfahrensregeln sehen diese Möglichkeit vor und die Parteien stimmen zu;

c) übermittelt unverzüglich folgende Angaben an die OS-Platt­ form:

i) das Datum des Eingangs der Beschwerdeakte, ii) den Streitgegenstand,

iii) das Datum des Abschlusses des AS-Verfahrens,

iv) das Ergebnis des AS-Verfahrens;

d) ist nicht verpflichtet, das AS-Verfahren über die OS-Plattform durchzuführen.

Artikel 11

Datenbank

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Ein­richtung und Pflege einer elektronischen Datenbank, in der die gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Buchstabe c verarbei­ teten Daten gespeichert werden, wobei sie Artikel 13 Absatz 2 gebührend Rechnung trägt.

Artikel 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zugang zu den erforderlichen Informationen im Zusam­menhang mit einer Streitigkeit, einschließlich personenbezoge­ner Daten, die in der in Artikel 11 genannten Datenbank ge­speichert sind, wird ausschließlich der AS-Stelle gewährt, an die die Streitigkeit gemäß Artikel 9 weitergeleitet wurde, und zwar zu den in Artikel 10 genannten Zwecken. Den OS-Kontaktstel­len wird ebenfalls soweit erforderlich Zugang zu diesen Infor­mationen gewährt, und zwar zu den in Artikel 7 Absätze 2 und 4 genannten Zwecken.

(2) DieKommissionhatzumZweckderÜberwachungder Verwendung und der Funktionsweise der OS-Plattform sowie der Erstellung der in Artikel 21 genannten Berichte Zugang zu den gemäß Artikel 10 verarbeiteten Daten. Sie verarbeitet die personenbezogenen Daten der Nutzer der OS-Plattform nur, soweit dies für den Betrieb und die Pflege der OS-Plattform — einschließlich der Überwachung der Nutzung der OS-Plattform durch die AS-Stellen und die OS-Kontaktstellen — erforderlich ist.

(3) PersonenbezogeneDatenimZusammenhangmiteiner Streitigkeit werden in der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datenbank nur so lange gespeichert, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, zu erreichen und um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen Zugang zu den Daten haben und ihre diesbezüglichen Rechte ausüben kön­nen; danach werden die Daten automatisch gelöscht, und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss der Streitigkeit, dessen Datum der OS-Plattform gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii mitgeteilt wurde. Diese Speicherfrist gilt auch für personenbe­ zogene Daten, die in den nationalen Akten der AS-Stelle oder der OS-Kontaktstelle, die die Streitigkeit bearbeitet hat, erfasst wurden, es sei denn, in den von der AS-Stelle angewendeten Verfahrensregeln oder in besonderen nationalen Rechtsvorschrif­ten ist eine längere Speicherfrist vorgesehen.

(4) Jeder OS-Berater gilt hinsichtlich der eigenen Datenver­arbeitungstätigkeit im Rahmen dieser Verordnung als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buch­ stabe d der Richtlinie 95/46/EG und stellt sicher, dass diese Tätigkeit unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften stattfindet, die in dem Mitgliedstaat der OS-Kontaktstelle, bei der der betreffende OS-Berater tätig ist, gemäß der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden.

(5)    Jede AS-Stelle gilt hinsichtlich der eigenen Datenverarbei­ tungstätigkeit im Rahmen dieser Verordnung als für die

Ver­arbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG und stellt sicher, dass diese Tätigkeit unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften stattfindet, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingerichtet ist, gemäß der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden.

(6) Die Kommission gilt hinsichtlich ihrer Pflichten im Rah­men dieser Verordnung und der damit verbundenen Verarbei­tung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verant­wortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 13

Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten

(1) DieOS-KontaktstellenunterliegenderberuflichenGe­heimhaltungspflicht oder gleichwertigen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) DieKommissiontriffttechnischeundorganisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, die geeignet sind, die Sicherheit der im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten Daten sicherzustellen, ein­schließlich einer geeigneten Überwachung des Datenzugangs, eines Sicherheitsplans und der Behandlung von Sicherheitsvor­fällen.

Artikel 14

Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih­ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union nieder­ gelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.

DE

L 165/10    Amtsblatt der Europäischen Union    18.6.2013

(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenen­ falls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

(3) Absätze1und2diesesArtikelsgeltenunbeschadetdes Artikels 13 der Richtlinie 2013/11/EU und der in anderen Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen über die In­ formation der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfs­ verfahren, die zusätzlich zu diesem Artikel gelten.

(4) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2013/11/EU genannte Liste der AS-Stellen und ihre aktualisierten Fassungen werden auf der OS-Plattform veröffentlicht.

(5)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, die Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU und gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU bezeichneten Einrichtungen auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einstellen.

(6) Die Mitgliedstaaten empfehlen den einschlägigen Verbrau­cher- und Wirtschaftsverbänden, auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einzustellen.

(7) Unternehmer, die verpflichtet sind, Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 und den in Absatz 3 genannten Bestim­mungen zu veröffentlichen, veröffentlichen diese Informationen möglichst gebündelt.

Artikel 15

Rolle der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats beurteilt, ob die in diesem Mitgliedstaat eingerichteten AS-Stellen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Ver­ ordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) WirdaufdiesenAbsatzBezuggenommen,sogiltArti­ kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) WirdaufdiesenAbsatzBezuggenommen,sogiltArti­ kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4) Wird die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den Ab­sätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der

Stel­lungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Aus­schussmitglieder dies verlangt.

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun­gen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsaktegemäß Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Juli 2013 übertragen.

(3)    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra­gung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) SobalddieKommissioneinendelegiertenRechtsakter­ lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Par­lament und dem Rat.

(5) Ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Par­lament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Par­ laments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate ver­ längert.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vor­ gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

DE

18.6.2013 AmtsblattderEuropäischenUnion L165/11

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäi­schen Parlaments und des Rates (1) wird die folgende Nummer angefügt:

„21. Verordnung (EG) Nr. 524/2013 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbrau­cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.“

Artikel 20

Änderung der Richtlinie 2009/22/EG

Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „in Anhang I aufgeführten Richtlinien“ durch die Worte „in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union“ ersetzt.

2. In der Überschrift des Anhangs I werden die Worte „LISTE DER RICHTLINIEN“ durch die Worte „LISTE DER RECHTS­ AKTE DER UNION“ ersetzt.

3. Im Anhang I wird die folgende Nummer angefügt:

„15. Verordnung (EG) Nr. 524/2013 des Europäischen Par­laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbrau­ cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.“

Artikel 21

Berichte

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich und erstmals ein Jahr nach Inbetrieb­nahme der OS-Plattform über die Funktionsweise dieser Platt­form Bericht.

(2) Bis zum 9.Juli 2018 und alle drei Jahre danach legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie insbesondere auch auf die Benutzerfreundlichkeit des Beschwer­- deformulars und die eventuell erforderliche Anpassung der im Anhang aufgeführten Informationen eingeht. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.

(3) Fallen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte im selben Jahr an, so wird nur ein einziger gemeinsamer Bericht vorgelegt.

Artikel 22

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 9. Januar 2016; aus­ genommen sind die folgenden Bestimmungen:

— Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 5, die ab 9. Juli 2015 gelten;

— Artikel 5 Absätze 1 und 7, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 11, 16 und 17, die ab 8. Juli 2013 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­staat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ

(1) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. (2) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

Im Namen des Rates Die Präsidentin L. CREIGHTON

DE

L 165/12

Amtsblatt der Europäischen Union

18.6.2013

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

9. 10. 11. 12.

13. 14. 15.

16.

ANHANG

Beim Einreichen einer Beschwerde anzugebende Informationen

Angabe, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt; Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Verbrauchers; Name, E-Mail-Adresse und Website-Adresse sowie Anschrift des Unternehmers; gegebenenfalls Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Vertreters des Beschwerdeführers;

Sprache(n) des Beschwerdeführers oder gegebenenfalls seines Vertreters;

Sprache des Beschwerdegegners, sofern bekannt;

die Art der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Beschwerde bezieht;

Angabe, ob das Angebot der Waren oder Dienstleistungen durch den Unternehmer und die Bestellung durch den Verbraucher über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege erfolgt sind;

Preis der erworbenen Ware oder Dienstleistung;

Datum, an dem der Verbraucher die Ware oder die Dienstleistung erworben hat;

Angabe, ob der Verbraucher direkt Kontakt mit dem Unternehmer aufgenommen hat;

Angabe, ob die Streitigkeit zur Zeit von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits von einer AS- Stelle oder einem Gericht behandelt worden ist;

Art der Beschwerde;

Beschreibung der Beschwerde;

falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt, Angabe der AS-Stellen, zu deren Einschaltung der Unternehmer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, sofern bekannt;

falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unternehmer handelt, Angabe der AS-Stellen, zu deren Einschaltung der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist.