Datenschutzerklärung

Information über die Erhebung von Kundendaten

Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO

Die Marketing und Vertriebsgesellschaft "Magdeburger Kugel", Büro: Leibnizstraße 51, 39104 Magdeburg,
erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung (Onlineverkauf)
und zur Erfüllung von vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich
und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte (Finanzbehörden, Krankenkassen, andere Behörden)
findet nur mit Ihrer Genehmigung statt.
Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind (gesetzliche Aufbewahrungspflichten sind vorrangig zu beachten).
Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zu widersprechen.
Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg) beschweren.
Sie können unseren Datenschutzbeauftragten unter info@magdeburger-kugel.de erreichen.
Kurzpapier Nr. 6 
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO 
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses. 
Auskunftsrecht als zentrales Recht zur Schaffung von Transparenz 
Wie schon nach der bisherigen Rechtslage haben betroffene Personen das Recht mit formlosem Antrag und ohne Begründung von einem Verantwortlichen Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen. Die Auskünfte können es beispielsweise erleichtern, gezielt weitere Rechte, wie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung („Sperrung“), geltend zu machen. 
Umfang des Auskunftsrechts 
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein abgestuftes Auskunftsrecht zu. 
Zum einen kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob dort sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auch eine Negativauskunft ist erforderlich, wenn der Verantwortliche entweder keine Daten zu dieser Person verarbeitet oder personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert hat. 
Zum anderen kann die betroffene Person ganz konkret Auskunft darüber verlangen, welche personen-bezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden (z. B. Name, Vorname, Anschrift, Geburts-datum, Beruf, medizinische Befunde). 
Weiterhin sind bei der Datenauskunft vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vor allem noch folgende Informationen mitzuteilen: 
• Verarbeitungszwecke, 
• Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (mit Gruppenbezeichnungen wie Gesundheitsdaten, Bonitätsdaten usw.), 
• Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig noch erhalten werden, 
• geplante Speicherdauer falls möglich, andernfalls die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, 
• Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, 
• Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 DS-GVO, 
• Beschwerderecht für die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde, 
• Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden, und 
• das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren. 
Im Falle der Datenübermittlung in Drittländer ist über die insoweit gegebenen Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO zu informieren (z. B. vereinbarte Standard-Datenschutzklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften, d. h. BCR). Keine Drittländer sind die EU-Mitgliedsstaaten und die Vertragsstaaten des EWR. 
Form der Auskunftserteilung 
Die Auskunftserteilung an die betroffene Person kann nach Art. 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DS-GVO je nach Sachverhalt schriftlich, elektronisch oder – auf Wunsch der betroffenen Person – mündlich erfolgen. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der Daten zur Verfügung (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO). Stellt die betroffene Person ihren Auskunftsantrag elektronisch, ist die Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (z. B. im PDF-Format). Als datenschutzfreundlichste Gestaltung wird in Erwägungsgrund (ErwGr.) 63 Satz 4 ein vom Verantwortlichen eingerichteter Fernzugriff der betroffenen Person auf ihre eigenen Daten bezeichnet. Alle Kommunikationswege müssen angemessene Sicherheitsanforderungen erfüllen. 
Frist für die Auskunftserteilung 
Auskunftserteilungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats; nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Monatsfrist überschritten werden, worüber die betroffene Person zu informieren ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Verantwortliche muss (vorbereitend) geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, damit die betroffe-ne Person eine beantragte Auskunft zeitnah und in verständlicher Form erhalten kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 2 DS-GVO). 
Kosten der Auskunftserteilung 
Die Auskunftserteilung an die betroffene Person (z. B. als Kopie) muss durch den Verantwortlichen regelmäßig unentgeltlich erfolgen, Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO. Für weitere Kopien kann er ein an-gemessenes Entgelt fordern. Außerdem kann bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2, ErwGr. 63). 
Identitätsprüfung 
Es muss sichergestellt werden, dass die zu beauskunftenden Daten nicht unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Hierauf ist auch insbesondere bei mündlicher oder elektronischer
Auskunftserteilung zu achten. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität eines Antragstellers auf Datenauskunft, so kann er nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern (z. B. eine Post-adresse bei elektronischem Auskunftsantrag). 
Grenzen des Auskunftsrechts 
Bei einer großen Menge von gespeicherten Informationen über die betroffene Person kann der Verantwortliche verlangen, dass präzisiert wird, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen konkret bezieht (ErwGr. 63 Satz 7). Das kann z. B. bei Banken oder Versicherungen mit umfangreichen Vertragsbeziehungen zu der betroffenen Person der Fall sein. 
Offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge einer betroffenen Person können zur Ablehnung oder zu einer Kostenerstattungspflicht führen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO). Die betroffene Person muss jedoch (und zwar kostenfrei) ihr Recht in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (ErwGr. 63). Eine Ablehnung oder Kostenerstattung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Verantwortliche trägt die Beweislast für das Vorliegen eines unbegründeten oder exzessiven Antrags (Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DS-GVO). Er muss der betroffenen Person in der Regel die Gründe für die Verweigerung der Auskunft mitteilen und sie über Rechtsschutzmöglich-keiten informieren (Art. 12 Abs. 4 DS-GVO). 
Das BDSG-neu enthält in § 34 noch weitere Eingrenzungen des Auskunftsrechts, insbesondere für Archivdaten und Protokollierungsdaten. 
Ob und wenn ja wie weit die Regelungen des BDSG-neu zur Einschränkung der Betroffenenrechte wegen des bestehenden Anwendungsvorrangs der DS-GVO angewendet werden können, bleibt eine Entscheidung im jeweiligen konkreten Einzelfall vorbehalten. 
Beachtung Rechte Dritter 
Die Auskunftserteilung an die betroffene Person darf nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO sowie ErwGr. 63 Satz 5 die Rechte des Verantwortlichen oder anderer Personen nicht beeinträchtigen, was bei Geschäftsgeheimnissen oder bei Daten mit Bezug auch auf andere Personen der Fall sein kann. Dies darf im Ergebnis aber nicht dazu führen, dass jegliche Auskunft verweigert wird. 
Rechtsfolgen bei Verstoß 
Unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen an betroffene Personen sind nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einer hohen Geldbuße bedroht. 
Empfehlung 
Es ist für Verantwortliche ratsam, rechtzeitig im eigenen Interesse organisatorische Vorkehrungen für zügige und korrekte Auskunftserteilungen zu treffen. 

Datenschutzhinweis:
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Personenbezogene Daten erheben wir nur, wenn Sie uns diese im Zuge des Bestellvorgangs freiwillig mitteilen. Wir verwenden die erhobenen Daten ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages. Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden Ihre Daten gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht, sofern Sie nicht ausdrücklich einer darüber hinausgehenden Datenverwendung zugestimmt haben. Wenn Sie sich mit Ihrer Emailadresse anmelden, nutzen wir Ihre Emailadresse unter Umständen für eigene Werbezwecke. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht.

Datensicherheit
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Auskunfts- & Widerrufsrecht
Sie erhalten jederzeit ohne Angaben von Gründen kostenfrei Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten. Sie können jederzeit Ihre bei uns erhobenen Daten sperren, berichtigen oder löschen lassen. Sie können jederzeit die uns erteilten Einwilligung zur Datenerhebung und Verwendung ohne Angaben von Gründen widerrufen. Wenden Sie sich dazu an [info@magdeburger-kugel.de].